Satzung

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Lebendiges Mielkendorf e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Mielkendorf. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Register-Nr. VR 7513 KI eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 Zweck, Aufgaben

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Belebung des gemeinschaftlichen und kulturellen Lebens in Mielkendorf. Diesem Zwecke dienen unter anderem folgende Aufgaben:

  • Bildung eines Forums für Kulturschaffende und Kulturinteressierte, sowie einer Vernetzung von Kulturinstanzen und Kulturabteilungen, die ähnliche Ziele verfolgen
  • Förderung der gemeinschaftlichen und kulturellen Vielfalt im Ort
  • Pflege und Entwicklung des Kultur- und Heimatbewusstseins
  • Pflege historischen Kulturgutes
  • Ausrichtung kultureller und dorfgemeinschaftlicher Veranstaltungen und Ausstellungen
  • Erhalt und Weiterentwicklung von Kulturlandschaften
  • Förderungen und Erhaltung des Freizeiteinrichtungen im Ort
  • Förderung dorfinternen Kommunikations- und Kontaktmöglichkeiten, inklusive der Schaffung und dem Betrieb einer unabhängigen, kostenlosen Dorfzeitung

3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung von Kunst, Kultur und Dorfgemeinschaft.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe für eine Nichtaufnahme mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss eines Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit bei juristischen Personen.

Ferner kann ein Mitglied bei vereinsschädigendem Verhalten (hierzu gehört auch die Nichtzahlung der Beiträge) oder grober Missachtung der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss anzuhören. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss mit schriftlicher Begründung wird dem Mitglied zugestellt.

Mit einem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle auf der Vereinszugehörigkeit beruhenden Rechte und Pflichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder Rückgewähr von Beiträgen und Spenden.

5 Mitgliedsbeitrag

Der Verein gibt sich eine Beitragssatzung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Beirates
  • Wahl zweier Kassenprüfer
  • Entgegennahme und Beratung des Jahres- und Kassenberichtes
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen (Jahreshauptversammlung). Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Solche Anträge müssen jedoch mindestens drei Tage vor der Veranstaltung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliedsversammlung gestellte – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten — mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung — mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand lädt unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Im Sinne der Ressourcenschonung von Umwelt und Vereinsvermögen erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail. Nur bei Mitgliedern, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erfolgt die Einladung per einfachem Brief.

Zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von drei Wochen vor dem Termin ihrer Durchführung eingeladen werden. Das Absendedatum der E-Mail bzw. des Poststempels zählt.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte beinhalten:

  • Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Beirates im Wahljahr
  • Bestätigung / Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Über jede Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll bedarf der Unterschrift der Schriftführerin/des Schriftführers und der/des Vorsitzenden. Es wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.

8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand kommissarisch einen/eine Nachfolger:in wählen. Die Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied erfolgt spätestens auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung.

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB gemeinsam vertreten.

Der Vereinsvorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt die von ihr gefassten Beschlüsse um. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte sowie im Rahmen der in § 2 der Satzung angeführten Aufgaben tätig zu sein. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er erhält keinerlei Vergütungen oder Zuwendungen, gleich welcher Art. Den Mitgliedern dürfen jedoch die in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Auslagen erstattet werden.

Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, so oft es die Vereinsarbeit erfordert. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von dem/der Schriftführer/in und dem/der Leiter/in der Sitzung unterzeichnet.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der Leiters/Leiterin der Sitzung.

9 Beirat

Der Beirat setzt sich aus Vereinsmitgliedern zusammen, die an der Arbeit des Vereins besonders interessiert sind und seine Ziele in besonderem Maße fördern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Beiratsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei Fragen der Finanzierung, Fundraising sowie der Organisation von Veranstaltungen und Werbemaßnahmen.

Der Beirat tagt bei Bedarf, mindestens aber zwei Mal jährlich.

Der Vorstand lädt den Beirat bei Bedarf ein, mindestens aber ein Mal jährlich. Dabei gibt der Vorstand dem Beirat einen Lagebericht und unterrichtet ihn über beabsichtigte Vorhaben und Veranstaltungen.

10 Kassenprüfer

Die alljährliche Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern/innen vorgenommen, die alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen, die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

11 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig dem Vorstand mitgeteilt werden, dass sie bei der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt und in die Tagesordnung mit aufgenommen werden können.

12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins muss auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

Anträge auf Auflösung müssen so rechtzeitig dem Vorstand mitgeteilt werden, dass sie bei der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt und in die Tagesordnung mit aufgenommen werden können.

Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend sind.

Der Auflösungsbeschluss kommt zustande, wenn 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für den Kindergarten Mielkendorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar unter Berücksichtigung des in § 2 genannten Vereinszweckes.

13 Schlussbestimmungen

Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Satzung geregelt ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt an dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Mielkendorf, den 05.06.2023